Einstimmiger Landtagsbeschluss: Bürokratische Hürden für Photovoltaikanlagen sollen gesenkt werden
„Die stärkere Nutzung der Sonne für die Stromerzeugung ist gemeinsam mit dem Ausbau der Wasserkraft der Schlüssel für die Tiroler Energiewende. Ohne mehr Sonnenstrom wird uns der Ausstieg aus Kohle, Öl und Gas nicht gelingen und die Abhängigkeit von Atomstrom nicht enden“, so VP-Umweltsprecher LA Martin Mayerl. Neben neuen Angeboten wie der Möglichkeit der virtuellen Solarstromspeicherung und attraktiven Förderprogrammen ist für Mayerl vor allem die Senkung von Hürden im Bau- und Raumordnungsbereich entscheidend, um die Errichtung von Photovoltaikanlagen voranzutreiben.
„In der Bevölkerung gibt es grundsätzlich ein großes Interesse an der Stromerzeugung mittels Sonne. Sobald es aber um konkrete Projekte geht, schrecken viele vor den bürokratischen Hürden zurück. So sind Anlagen über 20 m² Fläche bewilligungspflichtig. Übersteigt die Stromproduktion den 1,5-fachen Eigenbedarf, ist sogar eine Widmung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz notwendig. Ein Aufwand, den viele scheuen“, erklärt Mayerl.
Um diese Hürde zu senken, hat der Osttiroler Abgeordnete deshalb eine Landtagsinitiative gestartet, die diese Woche von allen Parteien einstimmig angenommen wurde: „Zukünftig sollen Photovoltaikanlagen über 20 m² keine Baubewilligung mehr benötigen, sondern nur mehr anzeigepflichtig sein.“ Auch das raumordnungsrechtliche Kriterium des Eigenbedarfs soll fallen. „Für Anlagen auf Dachflächen bis 250 kW peak Leistung soll es künftig keine zusätzliche Widmung mehr brauchen“, erklärt Mayerl.
„Wenn wir die Tirolerinnen und Tiroler zu Mitstreitern in der Energiewende machen wollen, dann muss die Politik für einen niederschwelligen Zugang zu dieser Technologie sorgen. Ich bin überzeugt, dass diese rechtlichen Vereinfachungen mithelfen werden, dass der Photovoltaik-Zug in Tirol weiter an Fahrt gewinnt“, unterstreicht der VP-Umweltsprecher.
Nach dem einstimmigen Landtagsbeschluss ist die Landesregierung nun gefordert die entsprechenden Gesetzesanpassungen in der Bauordnung und im Raumordnungsgesetz vorzunehmen.