Lockdown-Maßnahmen ab Dienstag, 17. November!
(gültig bis 6. Dezember)
Ausgangsbeschränkungen
Man darf nur aus ganz bestimmten Gründen das Haus verlassen:
- Arbeit
- Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Anderen Menschen helfen/pflegen
- Bewegung an der frischen Luft
Kindergärten und Pflichtschulen
Umstellung auf Fernunterricht. Betreuung und Lernunterstützung am Schulstandort und in Kindergärten möglich, für jene die es brauchen.
Oberstufen und Universitäten
Oberstufen und Universitäten werden im Fernunterricht betrieben.
Einzelhandlungen und Dienstleistungen
Handel ist geschlossen. Ausnahme bildet die Deckung des täglichen Bedarfs, z.B. Lebensmittelgeschäfte, Drogerien oder Apotheken. Körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Frisöre, Kosmetiker oder Masseure sind untersagt. Großhandel für Gewerbetreibende (z.B. Maler, Installateur, Elektriker etc.) kann geöffnet bleiben.
Arbeitsplatz
Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
- MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
- Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern). Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung.
- Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Kranken- und Kuranstalten
- MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden.
- Es darf nur ein Besucher pro Patient, pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert. Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z.B. Eltern).
Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung oder Palliativ- oder Hospizbegleitung.
- Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Gastronomie
- Gastronomiebetriebe sind geschlossen.
- Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
Hotels und Beherbergungsbetriebe
- Sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
Kultur, Sport, Freizeit
- Veranstaltungen sind untersagt, Freizeiteinrichtungen und Sportstätten sind geschlossen. Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
- Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt.
Fahrgemeinschaften und Taxis; Seilbahnen
- Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund- Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.
- Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.
Massenbeförderungsmittel
- Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf UBahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
Religion
- Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls Mund- Nasen-Schutz zu tragen ist.
- Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.
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<link file:7942 download internal link in current>Nähere Informationen zum Fixkostenzuschuss II und zum Umsatzersatz für den Handel gibt es hier!