Tiroler VP fordert Bund zu Gesetzesänderung auf.
Wenn die Natur ihre Schleusen öffnet und in kurzer Zeit große Regenmengen niedergehen, dann können oftmals nur mehr Verbauungen und Rückhaltebecken das in Bewegung geratene Material bändigen. Die schweren Unwetter in Osttirol im Herbst 2018 haben einmal mehr bewiesen, wie wichtig vor allem Geschiebebecken sind, um Schäden für Leib und Leben zu minimieren. Um die volle Schutzwirkungen nach Unwettern schnell wieder herstellen zu können, ist deren rasche Räumung notwendig. Etwas, das durch bürokratische Hürden oft unnötig hinausgezögert wird, wie VP-Klubobmannstellvertreter Hermann Kuenz und LA Florian Riedl, der selbst in der Wildbach- und Lawinenverbauung tätig ist, kritisieren. Gemeinsam möchten sie deshalb auf den Bund einwirken, das Abfallwirtschaftsgesetz entsprechend zu ändern.
„Wenn ein Geschiebebecken voll ist und geräumt werden muss, dann ist laut Abfallwirtschaftsgesetz vor der Räumung eine umfassende chemische Untersuchung des abgelagerten Materials notwendig. Bis diese eingeleitet und abgeschlossen ist, vergehen oft Wochen. Zeit, in der die Schutzfunktion des Geschiebebeckens deutlich reduziert ist. Diese Prioritätensetzung ist für mich völlig verfehlt und muss dringend geändert werden“, sagt der Osttiroler Abgeornete Hermann Kuenz.
Auch LA Florian Riedl, der beruflich tagtäglich mit dieser Materie zu tun hat, sieht akuten Handlungsbedarf: „Die Zahl der Extremereignisse nimmt merklich zu. Um die Bevölkerung bestmöglich vor den Folgen von Muren, Hochwasser und Lawinen schützen zu können, ist die Wartung und Instandhaltung von Geschiebebecken genauso wichtig wie deren Errichtung. Die Verfahrensdauer, um nach einem Extremereignisse ein solches Becken zu räumen, steht für mich deshalb in keinem Verhältnis zur Notwendigkeit, die Menschen rasch wieder schützen zu können“.
Mittels Antrag in der kommenden Sitzung des Tiroler Landags soll nun der Druck erhöht und der Bund in die Pflicht genommen werden, hier rasch eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Gefordert wird, dass im Abfallwirtschaftsgesetz eine Ausnahmebestimmung eingefügt wird, damit anfallendes Geschiebematerial rasch und unbürokratisch deponiert werden kann.