Seit September 2016 gibt es neue Richtlinien für den Bezug der Mietzinsbeihilfe. Eine der gravierendsten Änderungen ist die Tatsache, dass die Antragssteller seit mindestens drei Jahren in Innsbruck einen Hauptwohnsitz begründen müssen. Für besonders hilfsbedürftige Personengruppen, wie beispielsweise Mindestpensionsbezieher, welche, die durch die neue Regelung benötigte Beihilfe nicht mehr erhalten, gewährt die Stadt Innsbruck unter bestimmten Auflagen einen sogenannten „Überbrückungszuschuss“. Bemessungsgrundlage dafür ist die zuletzt gewährte Höhe der Mietzinsbeihilfe. Der Zuschuss kann rückwirkend ab 1. September 2016 beantragt werden. Der Innsbrucker Stadtsenat sprach sich einstimmig für die Gewährung dieses Zuschusses aus.
„Ein Überbrückungszuschuss für Studenten wurde bereits im Herbst 2016 beschlossen. Dieser Überbrückungszuschuss für finanzielle Härtefälle gewährleistet nun auch anderen besonders hilfsbedürftigen Personengruppen nach Entfall der Mietzinsbeihilfe Unterstützung“, freut sich Wohnungsstadtrat Andreas Wanker.