Grundsatzgesetz enthält auch zahlreiche andere Elemente des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Positiv, dass Notstandshilfe nicht in Mindestsicherung aufgeht. Endgültige Prüfung, wenn das Gesetz vorliegt. Wolf: „Werden uns auch nicht scheuen, weitere Verbesserungsvorschläge in der Begutachtung einzubringen“
„Bei der heute vom Bund präsentierte Reform der Mindestsicherung scheint sich die Forderung der westlichen Bundesländer nach der Zulässigkeit von erhöhten Wohnkosten durchgesetzt zu haben. Wir haben bei den Wohnkosten Flexibilität gefordert, das Gesetz beinhaltet diese Flexibilität nun“. So beurteilt VP-Klubobmann Jakob Wolf in einer ersten Stellungnahme das heute von der Bundesregierung in Begutachtung geschickte Grundsatzgesetz zur Mindestsicherung in Punkto Wohnkosten.
Weiters, so Wolf, sei er froh, dass man von den ursprünglichen Plänen, die Notstandshilfe in die Mindestsicherung überzuführen, Abstand genommen habe. Auch die diesbezüglich einmal angedachten Pläne der Bundesregierung habe man in Tirol sehr kritisch gesehen. Dass diese Überführung der Notstandshilfe in die Mindestsicherung nun endgültig vom Tisch sei, ist jedenfalls zu begrüßen.
„Positiv ist zudem“, so der VP-Klubobmann, „dass sich diese Bundesregierung im Gegensatz zur ehemaligen SPÖ-ÖVP Regierung jetzt offenbar wirklich um eine möglichst einheitliche -wenn auch aufgrund der unterschiedlichen Wohnkosten flexible - österreichweite Regelung der Mindestsicherung bemüht, damit jedweder Sozialtourismus unter den Österreichischen Bundesländern vermieden werden kann“.
Da er, so Wolf, den Begutachtungstext in der konkreten Gesetzesformulierung noch nicht habe, könne und wolle er auch noch keine abschließende Stellungnahme zum vom Bund heute in Begutachtung gehenden Grundsatzgesetz abgeben, weil der Teufel bekanntlich im Gesetzesdetail liege. Zudem habe man nun dafür nun noch genug Zeit.
Auf den ersten Blick beinhalte das Grundsatzgesetz aber viele Elemente, die man bereits im Tiroler Mindestsicherungsgesetz umgesetzt habe. So etwa gibt es bereits jetzt in Tirol keinen Ausgleich aus Mitteln der Mindestsicherung, wenn das AMS Leitungen kürze. Auch eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller, Arbeitsbereitschaft und Sanktionen, etwa wenn man aufgetragene Integrationsmaßnahmen wie die Absolvierung von Sprachkursen oder Berufsausbildungskursen verweigere, beinhalte das Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Ebenso sehe es die Möglichkeit vor, statt Geldleistungen Sachleistungen zu gewähren.
„Es war und ist uns in Tirol ein zentrales Anliegen, dass bei der Mindestsicherung einige Grundsätze eingehalten werden: Die Mindestsicherung darf nur eine Übergangsregelung sein mit dem Ziel, die Bezieher möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es muss einen Unterschied machen, ob jemand arbeitet oder nicht. Zudem haben wir immer betont, dass es für die Bundesländer Spielräume bei den Wohn- und Sachkosten geben, weil es hier österreichweit teils erhebliche Unterschiede gibt. Diese Grundsätze scheinen vom Bund berücksichtigt worden zu sein“, erklärt Wolf.
In den nächsten Tagen werde man nun genau prüfen, ob und wenn ja wo es auch Sicht des Landes Tirol noch Verbesserungsbedarf gäbe, kündigt Wolf an. „Und wir werden uns nicht scheuen, konkrete Verbesserungsvorschläge einzubringen, wenn dies notwendig ist“.